In der Bankenpraxis ist die Verwendung der eingangs zitierten allgemein gehaltenen und weitreichenden Zweckerklärungsklausel bei der Bestellung von Grundschulden – beispielsweise zur Absicherung von Krediten – üblich.
Insbesondere bei von Eheleuten unterzeichneten Zweckerklärungen kann diese Klausel unwirksam sein.
Das Landgericht Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vom 06.07.2005 (Az.: 3 O 407/04) – nicht rechtskräftig – entschieden, dass die Absicherung mittels einer Grundschuldzweckerklärung nur solche Kredite erfassen darf, die auch tatsächlich von den Eheleuten gemeinsam aufgenommen wurden.
In dem vom Landgericht entschiedenen Fall hatte der Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner Selbständigkeit mehrere Geschäftskredite aufgenommen und für diese Sicherheiten bestellt. Die Gestellung einer Sicherheit für diese Kredite durch die Ehefrau und Klägerin wurde von dieser stets abgelehnt und daher nicht bestellt.
In der folgenden Zeit nahmen die Eheleute gemeinsam weitere Darlehen zur Finanzierung ihres Einfamilienhauses auf. Zur Absicherung dieser Kredite ließen die Eheleute zugunsten der Bank eine Grundschuld an dem erworbenen Grundstück eintragen und unterzeichneten die Zweckerklärung, welche die genannte weitreichende Klausel enthielt.
Nachdem in der Folgezeit die von dem Ehemann der Klägerin hingegebenen Sicherheiten ausfielen, die Darlehen des Ehemannes notleidend wurden und die Bank aufgrund dessen ihre Forderungen aus den Geschäftskrediten nicht mehr befriedigen konnte, versuchte sie auf die von den Eheleuten bestellte Grundschuld zurückzugreifen und hieraus eine Befriedigung hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Ehemannes herbeizuführen.
Die Bank vertrat die Ansicht, dass mittels der Zweckerklärung schließlich alle „bestehenden und künftigen Forderungen“ der Bank gegen die Eheleute erfasst werden und daher ein Rückgriff auf die Grundschuld zulässig sei.
Dieses Vorgehen der Bank wurde in der zitierten Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken jedoch als unzulässig angesehen. So wurde vom erkennenden Gericht ausgeführt, dass es sich bei der verwendeten Klausel um eine sogenannte „überraschende Klausel“ im Sinne des BGB handele, die folglich unzulässig und daher – jedenfalls im Hinblick auf die Geschäftskredite des Ehemannes – nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
Konsequenz hiervon ist, dass der Bank, gestützt auf die Zweckerklärung, ein Rückgriff auf die Grundschuld – zur Befriedigung ihrer Forderungen gegen den Ehemann aus dessen Selbständigkeit – verwehrt ist.
Im Hinblick auf diese Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken empfehlen wir allen Bankkunden in ähnlicher Lage, die ebenfalls eine Zweckerklärung zur Absicherung von Krediten unterzeichnet haben, diese auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen.
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