Wird in Bußgeldverfahren die Ordnungsmäßigkeit einer Geschwindigkeitsmessung thematisiert, so hört das Gericht regelmäßig den Messbeamten auch zu der Frage der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Messung. Mit schöner Regelmäßigkeit bestätigt dieser in unverbindlichen Worten, dass alles seine Ordnung gehabt hat. Will der Verteidiger den Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen, so benötigt er regelmäßig Vorgaben, die der Hersteller des Messgerätes in der Bedienungsanleitung des Messgerätes zum Aufbau und zur Durchführung der Messung aufgestellt hat. Die Bedienungsanleitung befindet sich jedoch üblicherweise nicht in der jeweiligen Bußgeldakte der Verwaltungsbehörde. Die zentrale Bußgeldstelle des Regierungs-präsidiums Karlsruhe (Baden-Württemberg) vertritt die Auffassung, dass sich das Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwaltes auf die Akte beschränkt, die dem Gericht gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegen ist. Diese enthalte Beweisfotos, Messprotokoll, Schulungsnachweis und Eichschein. Ein Anspruch des Rechtsanwaltes auf Einsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte des Messgerätes bestehe hingegen nicht. Diese seien nicht Bestandteil der Akte. Der Verteidiger des Betroffenen hatte hierauf Antrag nach § 62 OWiG an das zuständige Amtsgericht Mannheim gestellt. Er hat in diesem Zusammenhang des weiteren beantragt, dass ihm die Bedienungsanleitung zur Einsicht nicht am Sitz der Verwaltungsbehörde, sondern in seiner Kanzlei überlassen werde, da die einfache Entfernung zwischen dem Sitz der Verwaltungsbehörde und seiner Kanzlei mehr als 150 km beträgt.
Das Amtsgericht Mannheim hat im Verfahren 23 OWi 68/13 den Antrag zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, der Anspruch des Verteidigers auf Akteneinsicht bestehe in die Akten, die dem Gericht vorliegen oder die im Falle der Erhebung der Anklage/des Bußgeldbescheides vorzulegen wären. Das Recht des Verteidigers umfasse nicht alle Unter-lagen, die etwa auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt würden, weil das Gutachten Beweismittel sei und nicht die Unterlagen, auf denen das Gutachten beruhe. Ein solcher Anspruch würde im übrigen allenfalls dann entstehen, wenn in der Hauptverhandlung, nicht aber schon im Bußgeldverfahren Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Messung entstünden. Auch sei das Führen einer Lebensakte für ein Geschwindigkeitsmessgerät in Baden-Württemberg nicht üblich und auch nicht vorgeschrieben. Beweisfrage sei, ob die Eichsiegel bei der Messung unversehrt sind. Dies werde durch das Eichprotokoll und das Messprotokoll in der Akte belegt. Es sei zwar aus Gründen der effektiven Verteidigung und des fairen Verfahrens geboten, dem Verteidiger Einsicht in die Betriebsanleitung des Messgerätes zu gewähren. Dafür sei es jedoch ausreichend, ihm die Einsicht in den Dienst-räumen der Verwaltungsbehörde anzubieten. Soweit andere Gerichte einen Anspruch des nicht ortsansässigen Rechtsanwalts anerkennen, die Einsicht nicht am Sitz der Verwaltungsbehörde zu gewähren, sondern ihm die Akte bzw. Bedienungsanleitung zur Einsicht an seinem Kanzleisitz zu überlassen, steht das Amtsgericht Mannheim auf dem Standpunkt, es sei der Bußgeldbehörde bei Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zumutbar, „jeweils die Bedienungsanleitung mit dem Risiko der Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte zu übermitteln“. Einem Organ der Rechtspflege die Überlassung einer Akte an seinem Kanzleisitz zu versagen mit der Begründung, es bestünde das Risiko der Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte, ist „starker Tobak“. Die Argumentation ist insgesamt in sich nicht schlüssig, da dann auch die eigentliche Verwaltungsakte zur Einsicht nicht an den Verteidiger übersandt werden dürfte. Dies findet jedoch regelmäßig statt. Für diesen Vorgang wird auch eine Verwaltungsgebühr in nicht unerheblicher Höhe, die üblicherweise weit über die normalen Portokosten hinausgeht, erhoben.
Ganz anders wird die Rechtslage einige Kilometer weiter in Heidelberg beurteilt. Das Amtsgericht Heidelberg hat in den Entscheidungen 3 OWi 731/11 und 17 OWi 528/12 die Verwaltungsbehörde jeweils angewiesen, dem Verteidiger erweiterte Akteneinsicht entweder durch Überlassung einer Kopie der Bedienungsanleitung oder durch Überlassung der pdf-Datei der Bedienungsanleitung zu gewähren. Die Argumentation des ebenfalls in dem Verfahren 3 OWi 731/11 betroffenen Regierungspräsidiums Karlsruhe, keine Lebensakte zum Messgerät vorzulegen, führte zur Anweisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Amtsgericht Heidelberg, eine Mitteilung der Verkehrspolizei darüber einzuholen, ob in dem dort verfahrensgegenständlichen Eichzeitraum Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem Messgerät vorgenommen worden sind. Das Amtsgericht Heidelberg hat dem Regierungspräsidium Karlsruhe auch ins Stammbuch geschrieben, die Bedienungsanleitung sei notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu befragenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Im übrigen komme es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechtes „als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als Computerdatei vorliegen und deshalb problemlos der Akte beigefügt werden können“.
Das Amtsgericht Heidelberg ist nicht das einzige Amtsgericht, das in diesem Sinne entschieden hat. Weitere Entscheidungen vergleichbaren Inhaltes: Landgericht Ellwangen, 1 Qs 166/09; AG Gelnhausen, 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, 9 B OWi 764/10 und OLG Naumburg, 2 Ss (Bz) 100/12.
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