Seit längerem beschäftigen sich Gerichte mit folgenden Klauseln für Neukundenprämie in Stromlieferungsverträgen:
„Wenn der Neukunde einen Vertrag schließt, wird ihm ein einmaliger Bonus gewährt. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von Stromanbieter bereits beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
Die Kläger kündigten die Verträge zum Ende des ersten Belieferungsjahres. Der beklagte Stromanbieter gewährte ihnen unter Bezugnahme auf diese Klausel den Bonus nicht. Daher reichten sie Klagen auf Zahlung ein, die in den Vorinstanzen erfolglos blieben (AG Bad Waldsee, Urt. v. 24.01.2012 – 1 C 296/11, LG Ravensburg, Urt. v. 29.06.2012 – 1 S 31/12 sowie AG Paderborn, Urt. v. 20.03.2012 – 55 C 210/11; LG Paderborn, Urt. v. 28.06.2012 – 5 S 35/12).
Der BGH hat mit Urteil vom 17.04.2013 (Az. VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12) entschieden, dass ein in einem Stromlieferungsvertrag vereinbarter „Aktionsbonus“ trotz einer einschränkenden AGB-Vertragsklausel, wonach der Bonus erst im Anschluss an eine mindestens 12-monatige Vertragslaufzeit, während derer nicht gekündigt werden dürfe, ausgezahlt werde, zugunsten des Verbrauchers dahingehend auszulegen ist, dass der Bonus selbst bei einer Kündigung zum Ende der ersten 12-monatigen Mindestvertrags-laufzeit an den Verbraucher gezahlt werden muss.
Der BGH hat entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne Weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel sei deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.“
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