In Zeiten der Globalisierung stellt sich bei Kaufverträgen immer wieder die Frage, wo die Nacherfüllung stattzufinden hat und wie sich der Käufer verhalten muss, damit er keinen Rechtsverlust erleidet.
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes VIII ZR 278/16 vom 19.07.2017 hatte sich der BGH mit einer Fallkonstellation auseinander zu setzen, dass ein in Schleswig-Holstein ansässiger Käufer von einem Fahrzeughandel in Berlin einen gebrauchten Pkw, der in einem Internetportal angeboten worden war, erworben hatte. Nach dem Kauf wurde das Fahrzeug nach Schleswig-Holstein verbracht, wo dann ein Motorschaden aufgetreten ist. Der Käufer rügte den Mangel bei dem Verkäufer, der ihm eine Nachbesserung in Berlin anbot. Der Käufer verlangte sodann die Überweisung eines Transportkostenvorschusses zum Zwecke des Transportes des Fahrzeuges nach Berlin bzw. die Abholung des Fahrzeuges durch den Verkäufer auf dessen Kosten in Schleswig-Holstein. Hierauf ließ sich der Verkäufer nicht ein und der Fall nahm seinen juristischen Lauf.
In der Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, wo sich der Erfüllungsort für die Nachbesserung befindet. Dies beurteilt sich nach § 269 Abs. 1, 2 BGB mit der Folge, dass, sofern keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind, der Erfüllungsort dort ist, wo der Schuldner der Nacherfüllung, also der Verkäufer, zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte. Die insoweit in der Literatur vertretene Gegenmeinung lehnt der Bundesgerichtshof ab. Also hat der Verkäufer die Nacherfüllung an seinem Wohn- oder Geschäftssitz vorzunehmen.
Sodann hat sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen an ein taugliches Nacherfüllungs-verlangen des Käufers auseinandergesetzt. Der Käufer hat dem Verkäufer das Fahrzeug zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer muss die Gelegenheit zur Überprüfung der behaupteten Mängel am Erfüllungsort der Nacherfüllung haben. Mit dieser Untersuchungsmöglichkeit am Erfüllungsort der Nacherfüllung soll der Verkäufer die Gelegenheit haben, zu klären, ob der gerügte Mangel vorhanden ist, ob dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, welches die Ursache für den behaupteten Mangel ist und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Bundesgerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass ein Verkäufer grundsätzlich nicht gehalten ist, vor einer Untersuchung der Kaufsache sich auf ein Nacherfüllungsverlangen einzulassen.
In einem dritten Schritt geht der Bundesgerichtshof der Frage nach, ob der Käufer mit seinem Verlangen auf Zahlung eines Vorschusses für die Transportkosten des Fahrzeuges von Schleswig-Holstein nach Berlin gegen seine Obliegenheit, dem Verkäufer die Untersuchung des Fahrzeuges am Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen, verstoßen hat. Der Bundesgerichtshof verneint diese Frage unter Verweis auf § 439 Abs. 2 BGB. Dort ist geregelt, dass der Verkäufer die mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Diese Regelung habe Anspruchscharakter, der aus der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung abgeleitet wird. Der Käufer habe nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der Transportkosten zur Überführung des Fahrzeuges. Er müsse also diese Kosten nicht vorlegen. Er könne vielmehr vorab schon einen Vorschuss zur Abdeckung der Transportkosten verlangen, über den er dann aber anschließend abzurechnen habe. Der Bundesgerichtshof lässt ausdrücklich die Frage offen, ob ein Anspruch auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses auch dann bestanden hätte, wenn das Fahrzeug im Gegensatz zu dem streitgegenständlichen fahrtüchtig gewesen wäre oder die Entfernung zum Geschäftssitz des Verkäufers so gering gewesen wäre, dass verständige Käufer und Verkäufer über die Frage einer Kostenerstattung für den Transport normalerweise nicht gestritten hätten.
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