Es dürfte fast allen Eltern minderjähriger Kinder, die Mitglieder von Sportvereinen sind, schon so gegangen sein: Der Verein führt Veranstaltungen durch, insbesondere Spiele gegen konkurrierende Vereine, und für den Transport der Kinder zu diesen Veranstaltungen müssen die Eltern oder sonstige Familienangehörige sorgen. So ging es auch einer Großmutter, die ihre Enkelin zu einem Auswärtsspiel der Mädchen-Fußballmannschaft eines Vereines fahren sollte. Auf dem Weg dorthin wurde sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt erhebliche Verletzungen. Sie wandte sich an die Sportversicherung des Fußballvereins, der die Ansprüche der Großmutter zurückwies. Versichert seien nur Vereins-mitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell eingesetzte Helfer. Würden aber Familienangehörige die Vereinsmitglieder zu Veranstaltungen fahren, so seien diese keine offiziell eingesetzten Helfer. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 23.7.2015, III ZR 346/14, der Versicherung Recht gegeben. Wenn Familienangehörige ihre minderjährigen Kinder zu Sportveranstaltungen fahren, dann seien dies regelmäßig Gefälligkeiten. Die Großmutter habe die Enkelin fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Sportveranstaltung zu ermöglichen. Das sei eine Gefälligkeit gegenüber der Enkelin bzw. deren Eltern gewesen. Es sei unerheblich, dass der Transport auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins gewesen sei. Mit dieser Begründung ging die Großmutter leer aus. Die Entscheidung gibt Anlass, bei der Durchführung solcher Fahrten zurückhaltend zu sein und darauf zu bestehen, dass die Vereine sich selbst um die Fahrten zu solchen Veranstaltungen kümmern bzw. dafür sorgen, dass hinreichender Versicherungsschutz hergestellt wird.
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