Ein Privatmann hatte seinen 17 Jahre alten Pkw verkauft und ihn u. a. damit beworben, dass das Fahrzeug „15 Jahre lang im Besitz einer Familie“ gewesen sei. Weiter wies er auf einen Mangel an dem Fahrzeug hin und schloss die Gewährleistung aus. Der Käufer des Fahrzeuges ließ sodann einen Mangel in dem Bereich, den der Verkäufer angegeben hatte, im Februar 2011 beseitigen und erklärte im Oktober 2011 den Rücktritt vom Vertrag. Die Klage des Käufers wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass ein Rücktrittsrecht nur bestehe, wenn der Mangel, auf den der Rücktritt gestützt werde, zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auch gegeben sei. Vorliegend hatte der Käufer aber den Mangel vorab beseitigt und erst Monate später den Rücktritt erklärt. Diese Vorgehensweise beurteilte das Gericht als widersprüchlich. Das Gericht setzte sich dann weiter mit der Frage auseinander, ob der Verkäufer hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer falsche Angaben gemacht habe. Das Gericht war der Auffassung, dass in der Angabe „im Besitz einer Familie“ nicht die Erklärung liege, dass das Fahrzeug in dieser Zeit nur einen Besitzer gehabt habe. Vorbesitzer waren hier Schwiegervater und Schwiegersohn. Das Gericht war der Auffassung, dass insoweit noch von „Familienbesitz“ gesprochen werden könne. Das Gericht war auch der Auffassung, die vom Verkäufer gewählte Formulierung beinhalte nicht, dass es sich dabei um seine eigene Familie gehandelt habe. Aus den Angaben zur Erstzulassung hätte der Käufer auch erkennen können, dass das Fahrzeug ein Alter von 17 Jahren hatte und durch die Erklärung, es sei 15 Jahre im Besitz einer Familie gewesen, erkennbar gewesen sei, dass es hier eine zeitliche Diskrepanz gibt, in der das Fahrzeug nicht im Besitz einer Familie war (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 21.12.2012, 3 U 22/12).
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