Eine Spedition schuldete im Jahre 2006 einem Hersteller von Werbeartikeln aus der Lieferung von Ware einen Kaufpreis in geringer vierstelliger Höhe. Die Gläubigerin titulierte ihre Forderung im Zuge des gerichtlichen Mahnverfahrens und beauftragte sodann den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Forderung. Dieser ließ sich im November 2007 von der Schuldnerin einen Verrechnungsscheck über 1.350,00 € aushändigen mit der Abrede, wann dieser eingelöst werden könne. Bei Vorlage des Verrechnungsschecks außerhalb der Fristen des Scheckgesetzes wurde der Scheck gleichwohl eingelöst und der Scheckbetrag nach Abzug der Vollstreckungskosten an die Gläubigerin ausgekehrt. Aus einer Vollstreckungsmaßnahme desselben Gerichtsvollziehers im Namen eines anderen Gläubigers gegen denselben Schuldner verblieb ein Überschuss, den der Gerichtsvollzieher ebenfalls an die Gläubigerin auskehrte. Im Jahre 2010 wurde über das Vermögen der Spedition das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter machte im Jahre 2012 Ansprüche auf Rückgewähr gemäß den § 133, 143 InsO gegenüber der Gläubigerin geltend. Diese wandte ein, sie habe keine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen geführte Berufung des Insolvenzverwalters blieb erfolglos. Das Landgericht hatte bereits Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Im Übrigen hielt das Gericht die Berufung aber auch für unbegründet. Zwar sei zurecht anzunehmen, dass die Schuldnerin Benachteiligungsvorsatz hatte. Jedoch sei der Gläubigerin des Schuldners zum Zeitpunkt der Vollendung der Rechtshandlung, also zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges, Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht nachzuweisen. Sie habe zwar gewusst, dass ihre geringfügige Forderung über einen längeren Zeitraum nicht beglichen wurde und tituliert und vollstreckt werden musste. Das im Zahlungsverhalten der Schuldnerin liegende Beweisanzeichen sei aber nicht als schwerwiegend zu gewichten, weil die Zahlungsrückstände mit Rücksicht auf den Umfang des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin keine besonders hohen Summen erreichten. Es habe hier aus Sicht der Gläubigerin auch eine nur geringfügige Liquiditätslücke bei der Schuldnerin bestehen können. Aus dem Umstand, dass ihre Forderung letztendlich vollständig erfüllt wurde, hätte sich nicht der Schluss zwingend aufdrängen müssen, dass Verbindlichkeiten anderer Gläubiger unbeglichen blieben (Landgericht Saarbrücken, 4 S 11/14). Insolvenzverwalter betreiben zunehmend auf Kosten der Insolvenzmasse und ohne eigenes Risiko solche Anfechtungsklagen. Der Gang dieses Verfahrens zeigt, dass Gläubiger, die Jahre nachdem sie ihre Forderungen beigetrieben haben, von Insolvenzverwaltern im Wege der Anfechtung in Anspruch genommen werden, sehr genau die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 InsO prüfen lassen sollten.
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