In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte die Antragstellerin per gerichtlichen Beschluss der Antragsgegnerin untersagen lassen, bestimmte Dienste im Internet vorzuhalten. Die Antragstellerin ließ diesen Beschluss durch eine Gerichtsvollzieherin der Antragsgegnerin zustellen.
Nachdem die Antragsgegnerin von der Gerichtsvollzieherin nicht angetroffen worden war, nahm diese eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten unter der in dem Beschluss genannten Adresse vor. Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Zustellung mit ihrem Unternehmen bereits unter der im Rubrum des Beschlusses genannten Adresse nicht mehr ansässig. Sie erfuhr erst durch das sog. Abschlussschreiben vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin von dem ergangenen Beschluss und legte gegen diesen Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin legte dar, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung ihr Mietverhältnis über die Räumlichkeiten in der im Beschluss genannten Adresse beendet war. Diese seien auch an eine Nachmieterin übergeben worden. Sie habe bei der Post einen Nachsendeauftrag gestellt, in dessen Umsetzung sie in der Folge auch Post, die an die alte Adresse adressiert war, erhalten hat. Den Briefkasten an den alten Mieträumlichkeiten habe sie nicht mehr genutzt.
Dem gegenüber argumentierte die Antragstellerin, an der Adresse habe sich noch ein Briefkasten mit dem Namen der Antragsgegnerin befunden, auch hätten sich auf dem Parkplatz Stellplätze befunden, die der Antragsgegnerin zugeteilt waren.
Die Antragsgegnerin hatte ihre neue Geschäftsanschrift auch dem Handelsregister mitgeteilt, worauf diese sich zusätzlich berief. Das Landgericht Hamburg hat in der Entscheidung 332 O 205/18 den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen, da nunmehr die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Vollziehungsfrist vollzogen worden war.
Zur Vollziehung war eine Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb erforderlich. Die Antragstellerin konnte eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegung eines Schriftstückes in den früheren Briefkasten der Antragsgegnerin nicht beweisen. Das Gericht führte aus, dass eine Zustellung nur bei einem tatsächlich genutzten Wohn- oder Geschäftsraum möglich ist. Die Antragsgegnerin habe glaubhaft gemacht, dass ihre Geschäftsanschrift und ihre Geschäftsräume bereits vor der Zustellung des Beschlusses gewechselt hatten und sie die alten Mieträume an den Vermieter zurückgegeben hatte. Außerdem habe sie belegt, dass sie schon lange vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Nachsendeauftrag bei der Post platziert hatte und die Post diesen auch
beachtete. Im Handelsregister sei die Änderung der Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin 13 Tage vor der Zustellung des Beschlusses durch die Gerichtsvollzieherin bekannt gemacht worden. Der Umstand, dass der Firmenname möglicherweise noch am Briefkasten und an den Parkplätzen war, genüge nicht, um einen tatsächlichen Geschäftssitz unter der alten Geschäftsadresse zu belegen. Ein bloßer, dem Empfänger zurechenbarer Rechtsschein, er unterhalte unter der jeweiligen Anschrift einen Geschäftsraum genüge für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Durch die Beschriftung von Briefkästen oder Parkplätzen könne allenfalls ein solcher Rechtsschein herbeigeführt werden, der aber nicht ausreichend sei.
Die Änderung des Geschäftssitzes nach § 15 Abs. 2 S. 1 HGB müsse die Antragstellerin gegen sich gelten lassen, nachdem diese Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden war. Ein zur Sorgfalt verpflichteter ordentlicher Kaufmann sei gehalten, Registereintragungen zur Kenntnis zu nehmen. Er hätte vor Beginn der Parteizustellung Einsicht in das Handelsregister nehmen müssen und sich über die Änderungen informieren müssen.
Schließlich setzt sich das Gericht auch mit der Frage der Wirksamkeit der Zustellung vor dem Hintergrund des § 180 ZPO auseinander. Eine solche kam aber nicht in Betracht, da eine Zustellung nah § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO möglich war, vor dem Hintergrund, dass die neue Adresse bereits im Handelsregister bekannt gemacht worden war. Die Antragstellerin habe noch nicht einmal eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO am richtigen Geschäftsort versucht, wo sie diesen ohne weiteres durch Einblick in das Handelsregister hätte ermitteln können.
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