Häufig werden insbesondere bei Fahrzeugen, die von mehreren Fahrern abwechselnd geführt werden, die Kfz-Scheine im Fahrzeug verwahrt (z. B. unter der Sonnenblende oder im Handschuhfach). Wird ein solches Fahrzeug gestohlen, wendet der Kaskoversicherer des Fahrzeuges häufig ein, durch das Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug sei eine erhebliche Gefahrerhöhung eingetreten, aufgrund deren er an der Leistung frei wird.
Das Oberlandesgericht Celle ist in der Vergangenheit dieser Argumentation der Versicherer gefolgt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nunmehr mit Urteil vom 23.06.2010, Az.: 5 U 153/09 entschieden, dass von einer solchen erheblichen Gefahrerhöhung jedenfalls solange nicht auszugehen ist, wie der Fahrzeugschein nicht von außen sichtbar im Fahrzeug verwahrt wird. Die Aufbewahrung im Handschuhfach begründe nur eine unerhebliche Gefahrerhöhung, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug gestohlen werde und dadurch ein Versicherungsfall ausgelöst wird, nur unwesentlich gesteigert werde.
Das liege schon daran, dass der Entschluss des Täters, ein Fahrzeug zu stehlen, in der Regel vorab gefasst wird und der Täter sich dabei auch Gedanken über die Verwertung des Fahrzeuges macht. Ob ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Fahrzeug liege, sei für diese Entscheidung unerheblich. Der Fahrzeugschein beglaubige lediglich öffentlich, dass das in ihm beschriebene Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist und ihm das im Fahrzeugschein angegebene Kennzeichen zugeordnet ist. Er genießt weder öffentlichen Glauben für die Identität des Fahrzeuges mit demjenigen, für das der Schein ausgestellt worden ist, noch dafür, dass die Eintragungen zur Person des Zulassungsinhabers zutreffend sind. Deshalb werde beim Verbringen von Kraftfahrzeugen in Staaten außerhalb der EU vor allem die Fahrzeugidentifikationsnummer kontrolliert. Deshalb erleichtere ein Fahrzeugschein im Fahrzeug die Verwertung des Fahrzeuges durch den Dieb nur sehr bedingt.
Eine Ausfuhr des Fahrzeuges sei praktisch nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Ausfuhr das Fahrzeug noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei. Einem Täter, der beabsichtige, das Fahrzeug auszuführen und zu verwerten, bleibe deshalb nur ein sehr enges begrenztes Zeitfenster, um das Fahrzeug wegzuschaffen. Sei das Fahrzeug aber zur Fahndung ausgeschrieben, so sei es völlig unerheblich, ob der Führer des Fahrzeuges ein Originalfahrzeugschein, einen gefälschten Fahrzeugschein oder keinerlei Fahrzeugschein mit sich führe, denn das Fahrzeug werde im Fall der Ausschreibung zur Fahndung über die Fahrzeugidentifikationsnummer und nicht über die Papiere identifiziert.
Werde das Fahrzeug nicht aus der EU ausgeführt, so liege ebenfalls keine erhebliche Gefahrerhöhung vor, da realistisch die Gefahr gering sei, dass sich ein redlicher Kaufinteressent auf einen Vertrag ohne Kfz-Brief oder ohne Zulassungsbescheinigung Teil II einlassen wird. Ausflüchte, warum der Kfz-Brief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werden, könnten in der Regel einen redlichen Kaufinteressenten nicht überzeugen.
Letztendlich sei auch für den Fall, dass der Täter sich entschließt, das Fahrzeug zu zerlegen, die Frage des Vorhandenseins eines Kfz-Scheines unerheblich.
Die Entscheidung betrifft ausdrücklich keine Fälle, in denen der Fahrzeugschein sichtbar im Fahrzeug zurückgelassen worden ist. Die Entscheidung ist auch nicht auf die Fälle anwendbar, in denen der Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II im Fahrzeug aufbewahrt worden sind.
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