Der Deutsche Anwaltverein unterstützt eine Gesetzesinitiative der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg, bei ausgewählten Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen zu bilden, vor denen in englischer Sprache verhandelt werden kann. Der DAV begründet diese Unterstützung damit, das Werben für deutsches Recht im Ausland mache nur Sinn, wenn am Ende vor deutschen Gerichten auch in englischer Sprache verhandelt werden könne.
Ähnlich äußert sich Prof. Dr. Hanns Prütting im Heft 2 des Anwaltsblattes 2010. Er gelangt bei seiner Betrachtung zu dem Ergebnis, dass ein solches Angebot der Justiz unter dem Gesichtspunkt effektiver Justizdienstleistungen für den internationalen Wirtschaftsverkehr sinnvoll und höchst begrüßenswert wäre. Der Gesetzgeber sei zum Handeln aufgerufen. Immerhin gelangt Prütting zu der rein praktischen Frage, ob sich für die Durchführung eine hinreichende Zahl geeigneter Richter fände. Er stellt auch zutreffend fest, dass es daneben einer geeigneten Anzahl an nichtrichterlichem Personal für die Erledigung aller gerichtlicher Pflichten, z. B. der Protokollführung bedürfe, um das Verfahren in englischer Sprache durchzuführen.
Die Richtigkeit seiner Einschätzung, eine hinreichende Zahl von Richtern, die den Prozess in englischer Sprache führen können, zu finden, sei dahingestellt. Sie basiert vermutlich auf seiner weiteren Darstellung, dass heute „sicherlich mehr als 50 % der deutschen Bevölkerung die englische Sprache soweit beherrschen, dass sie einem Gespräch Dritter folgen können.“ Allerdings wird sich mit dem in Deutschland weit verbreiteten „Denglisch“ nicht ohne weiteres ein juristisches Fachgespräch führen lassen, geschweige denn, eine Verhandlung, in der Fragen des deutschen Zivilprozessrechtes oder des deutschen materiellen Rechtes ohne Inhalts- und Bedeutungsverluste erörtert werden.
Das amerikanische und das angelsächsische Recht unterscheiden sich inhaltlich ganz erheblich vom deutschen Recht mit der Folge, dass manche Rechtsbegriffe aus dem deutschen Recht diesen Rechtssystemen völlig fremd sind und hierfür in der englischen Sprache bereits der passende Wortschatz fehlt. Noch schwieriger wird es, wenn zwar die englische Sprache für den deutschen Begriff eine Übersetzung bereithält, der englische Begriff, da er aber im amerikanischen oder angelsächsischen Rechtssystem verwurzelt ist, dort eine ganz andere Bedeutung hat, als der damit korrespondierende deutsche Begriff. Jeder, der sich mit den Rechtssystemen verschiedener Länder auseinandersetzt, kennt diese Problematik.
Einen Prozess vor einem deutschen Gericht nach deutschem Verfahrens- und materiellem Recht in englischer Sprache zu führen, wird damit um einen weiteren Unsicherheitsfaktor ergänzt. Wollen die Beteiligten diesen vermeiden, so entscheiden sie sich dafür, den Prozess nicht nur in englischer Sprache zu führen, sondern das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht dem deutschen Recht, sondern dem amerikanischen oder angelsächsischen Recht zu unterwerfen. Eine Steigerung der Attraktivität des deutschen Rechtsraumes ist hiermit nicht verbunden. Stattdessen findet hier Klientelpolitik zugunsten amerikanischer oder angelsächsischer Großkanzleien sowie von ihnen unterwanderter deutscher Großkanzleien statt.
Nach der Eurostat-Studie „die Europäer und ihre Sprache“ aus dem Jahre 2005, sprechen 34 % der EU-Bürger englisch, 12 % deutsch und 11 % französisch. In Frankreich ist die Erhaltung und Wertschätzung der französischen Sprache politisches Programm. Mit dem „Loi toubon“ werden der Erhalt und die Pflege der französischen Sprache gesetzlich geschützt und Anglizismen in der französischen Sprache weitgehend untersagt. In Frankreich käme niemand auf die Idee, eine andere als die französische Sprache als Amts- oder Gerichtssprache zuzulassen.
In Deutschland hat immerhin der CDU-Bundesparteitag Ende des Jahres 2008 eine Resolution verabschiedet, wonach in das Grundgesetz aufgenommen werden soll: „Die Sprache der Bundesrepublik ist deutsch“.
Sprache ist ein Kulturgut, Sprache schafft Identität, Sprache schafft Macht. Die deutsche Sprache erlaubt demjenigen, der sie beherrscht, komplexe sprachliche Ausdrucksformen, denen die englische Sprache nichts entgegenzusetzen hat. Wer die Niveaulosigkeit mancher Aussage oder seine eingeschränkte Artikulationsfähigkeit im Deutschen kaschieren will, nutzt die in Deutschland um sich greifende Anglomanie, die einen „geschmacklosen und stillosen Jargon hervorgebracht und salonfähig gemacht hat“ (vgl. Gründungserklärung des wissenschaftlichen Beirates des Vereins deutsche Sprache [VDS]).
Sich dafür einzusetzen, vor deutschen Gerichten in englischer Sprache zu verhandeln, stärkt weder den deutschen Rechtsraum noch die deutsche Anwaltschaft, sondern fördert eine weitere Erosion des Kulturgutes Sprache und schwächt die Attraktivität des deutschen Rechtsraumes.
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