Der europäische Gerichtshof hat am 16.06.2011 in zwei Fällen entschieden, dass der Verkäufer bei der Lieferung mangelhafter Ware auch die Kosten des Ein- und Ausbaus tragen muss, wenn die Waren vom Käufer bereits verbaut bzw. eingebaut wurden.
Im ersten Fall ging es darum, dass ein Käufer die von ihm erworbenen Bodenfliesen bereits zu 2/3 verlegt hatte, als er Schattierungen festgestellt hat. Laut einem eingeholten Sachverständigengutachten war eine Beseitigung der Schattierung nicht möglich, sodass nur ein Austausch der Fliesen als Abhilfe in Betracht kam.
Im zweiten Fall ging es um den Kauf einer Spülmaschine, die bereits in der Wohnung eingebaut wurde, als sich ein Mangel zeigte.
Während nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Verkäufer bei mangelhafter Ware die Kosten für den Ausbau der defekten und den Einbau der neuen Ware nicht tragen mussten, hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass der Verkäufer auch diese Kosten tragen muss. Denn die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgut durch den Verkäufer gehöre zum wesentlichen Bestandteil des europäischen Verbraucherschutzes. Wenn der Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verkäufer nicht auch den Ausbau des Verbrauchsgut aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchssache verlangen könne, würde diese Ersatzlieferung für ihn zu zusätzlichen Kosten führen, die er nicht hätte tragen müssen, wenn der Verkäufer von Beginn an ordnungsgemäß geliefert hätte. Es widerspreche daher Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wonach die Ersatzlieferung unentgeltlich erfolgen muss.
Der europäische Gerichtshof hatte mit seiner Entscheidung den Verbraucherschutz gestärkt und klargestellt, dass es für die Verpflichtung des Käufers, die Kosten zu tragen, auch nicht darauf ankommt, ob ihn ein Verschulden an dem Mangel trifft und ob er ursprünglich zum Einbau der Sache verpflichtet war oder nicht.
In der Entscheidung hat der europäische Gerichtshof weiter entschieden, dass der Verkäufer die unentgeltliche Ersatzlieferung, wenn eine andere Abhilfe nicht möglich ist, nicht wegen unverhältnismäßigen Kosten ablehnen kann. Auch dies war bislang nach deutschem Recht zulässig.
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