Ein Arbeitgeber hatte für einen Arbeitnehmer im Zuge der betrieblichen Altersvorsorge eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber, versicherte Person der Arbeitnehmer. Als bezugsberechtigte Person für die Leistungen aus der Versicherung war für den Fall des Todes des Arbeitnehmers der „verwitwete Ehegatte“ angegeben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages war der Arbeitnehmer verheiratet. Die Ehe wurde anschließend geschieden. Der Arbeitnehmer heiratete später erneut. Nach der Wiederheirat wollte der Arbeitnehmer wissen, wer die bezugsberechtigte Person für Leistungen nach seinem Tode ist. Ihm wurde mitgeteilt, dass er als begünstigte Person die verwitwete Ehegattin angegeben habe. Nach dem Tode des Arbeitnehmers kam nunmehr für die Witwe die böse Überraschung. Die Versicherungsleistung wurde nicht an sie, sondern an die erste, geschiedene Ehefrau des Arbeitnehmers ausgezahlt.
Über diesen Fall hatte letztlich der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14, zu entscheiden. Während noch das zuständige Berufungsgericht der Auffassung war, dass der Begriff „verwitweter Ehegatte“ die Person bezeichne, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe verstirbt, ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass mit „verwitwetem Ehegatten“ derjenige gemeint sei, mit dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegenüber der Versicherung verheiratet gewesen sei. Spätere Umstände, wie hier die Scheidung und die anschließende Wiederheirat, seien grundsätzlich unerheblich. Die Erklärung biete keinen Anhalt anzunehmen, dass der Arbeitnehmer damit zum Ausdruck bringen wolle, begünstigt solle nur die Person sein, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sei. Die Entscheidung mag juristisch fundiert begründet sein. Ob der Arbeitnehmer seine Erklärung zur Bezugsberechtigung so verstanden wissen wollte und ob der Versicherer sie so verstehen musste, ist eine ganz andere Frage.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kann nur jedem / jeder Arbeitnehmer/in, der im Zuge der betrieblichen Altersversorgung in den Genuss einer Direktversicherung kommt, nach Scheidung und Wiederheirat dringend empfohlen werden, gegenüber der Versicherung klarzustellen, wer nunmehr begünstigte Person im Fall seines Ablebens ist. Andernfalls droht der / dem Witwe/r ein böses Erwachen, wenn die Versicherungsleistung nicht an ihn / sie, sondern den geschiedenen Ehegatten ausgezahlt wird.
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