Ein Gebrauchtwagenkäufer hatte einen Pkw von einem Verkäufer erworben, der das Fahrzeug kurze Zeit vorher von einem Dritten gekauft hatte. Dieser Dritte war nicht im Kfz-Brief eingetragen. In dem Vertragsformular war unter dem vorformulierten Text "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" ein Kilometerstand vermerkt.
Bei dem Verkauf wurde der Käufer nicht darüber aufgeklärt, dass der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vorher von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen Dritten erworben hatte. Der Käufer begehrte Schadenersatz.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass bei Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht Schadenersatz geleistet werden muss. Nach dieser Rechtsprechnung besteht für jeden Vertragspartner die Verpflichtung, den jeweils anderen Vertragspartner über Umstände aufzuklären, die für den Entschluss des anderen Vertragspartners zum Vertragsabschluss von wesentlicher Bedeutung sein können und von denen der andere Vertragspartner erwarten kann, informiert zu werden.´
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 16.12.2009 VIII ZR 38/09 entschieden, dass der Verkäufer gegen seine Aufklärungspflicht verstößt, wenn er den Käufer nicht darüber informiert, dass er selbst das Fahrzeug erst kurze Zeit vorher von einem Dritten erworben hat, der nicht im Kfz-Brief eingetragen ist. In diesem Fall sei es jedenfalls nicht fernliegend, dass es zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges durch diesen nicht aus dem Kfz-Brief hervorgehenden Dritten gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben in dem vorformulierten Vertrag, soweit auf den Vorbesitzer Bezug genommen wird, sei in diesem Fall nicht mehr gegeben.
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