Die Kreativität der Kfz-Haftpflichtversicherer, ihre Kosten bei Unfallreparaturen möglichst gering zu halten, ist bemerkenswert. So werden viele Geschädigte von den Versicherungen angesprochen, die Versicherung nehme die komplette Regulierung in die Hand, sie kümmere sich um ein Ersatzfahrzeug und um die Reparatur. Dass dieses Angebot für die Geschädigten nicht stets zu befriedigenden Ergebnissen führt, hat sich inzwischen herumgesprochen. Viele Geschädigte nehmen dieses Angebot nicht an.
Im Rahmen dieses Angebotes haben viele Versicherer mit "freien Kfz-Werkstätten" Rahmenvereinbarungen abgeschlossen. Die danach von den Werkstätten zu erbringenden Arbeitsleistungen werden auf Grundlage solcher Verträge häufig zu günstigeren Stundensätzen erbracht, als die der markengebundenen Fachwerkstätten. Dies hat dazu geführt, dass teilweise bei der Schadensregulierung nunmehr dem Geschädigten entgegengehalten wird, er könne den Schaden bei Inanspruchnahme einer freien Werkstatt günstiger beseitigen lassen. Dabei werden ihm in der Regel eine bis drei solcher Werkstätten benannt. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht sei er gehalten, eine solche Werkstatt zu beauftragen.
In der Entscheidung VI ZR 53/09 vom 21.10.2009 hat der Bundesgerichtshof hierzu nochmals ausgeführt und letztendlich die Rechte der Geschädigten gestärkt.
Gem. § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB darf der Geschädigte den Schaden in eigener Regie beseitigen. Der Geschädigte darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er dies bewerkstelligt. Das bedeutet, dass er sich nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf Werkstätten verweisen lassen muss, die Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer abgeschlossen haben.
Im übrigen ist zu differenzieren zwischen Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren und älteren Fahrzeugen. Fahrzeuge bis zu einem Alter von drei Jahren verfügen in der Regel noch über eine Herstellergarantie. Lässt der Geschädigte ein solches Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Werkstatt instandsetzen, so läuft er Gefahr, dass ihm Gewährleistungsrechte, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen verloren gehen, er zumindest Schwierigkeiten bei dessen Durchsetzung hat. Deshalb wird es ihm in solchen Fällen grundsätzlich unzumutbar sein, sich auf eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen zu lassen.
Bei älteren Fahrzeugen kann es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein, sich auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Hier muss die Versicherung zunächst einmal darlegen, dass die Werkstatt, auf die sie verweist, eine Reparatur durchführt, die von ihrem Qualitätsstandard der Reparatur einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Kann sie entsprechenden Nachweis führen, so kann es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein, sich hierauf verweisen zu lassen. Denn die Frage, wo ein Fahrzeug regelmäßig gewartet, gefplegt und instandgesetzt wurde, ist auch im Fall des Verkaufs eines Fahrzeuges, das älter als drei Jahre ist, für Kaufinteressenten von erheblicher Bedeutung. Es herrscht nach wie vor die Einschätzung, dass Wartungen und Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass die Arbeiten ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.
Dabei kann auch eine Rolle spielen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch Vorlage der Reparaturrechnung der markengebundenen Fachwerkstatt belegt.
Es empfiehlt sich also, gerade bei älteren Fahrzeugen, wenn sie regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gepflegt, gewartet und repariert wurden, entsprechende Rechnungen aufzubewahren, um einen entsprechenden Nachweis im Schadenfall zu führen.
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