Eine Saarbrücker Hauseigentümerin hatte vom örtlichen Stromlieferanten die Schlussrechnung über Energielieferungen des Jahres 2011 erhalten. In dieser Rechnung waren Abschlagszahlungen, die die Hauseigentümerin geleistet hatte, nicht berücksichtigt, weil sie angeblich auf Forderungen aus früheren Zeiträumen von dem Energielieferanten verbucht wurden. Diese Verbuchung wurde aber nicht nachvollziehbar offengelegt, sodass die Hauseigen-tümerin den sich aus der vorgelegten Schlussrechnung ergebenden Fehlbetrag nicht leistete. Hierauf wurde ihr eine Energiesperre gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV und § 33 Abs. 2 AVB FernwärmeV angedroht. Die Hauseigentümerin begab sich hierauf in das Servicecenter des Energielieferanten, um den Sachverhalt aufzuklären. Das Gespräch verlief ergebnislos. Hier-auf beantragte die Hauseigentümerin beim Amtsgericht Saarbrücken den Erlass einer einst-weiligen Verfügung mit dem Ziel, dem Energielieferanten zu untersagen, die Energielieferung für die Verbrauchsstelle einzustellen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens verstrickte sich der Energielieferant in weitere Widersprüche. Schließlich einigten sich die Parteien darauf, dass die Energielieferung nicht eingestellt wird und die Unklarheiten hinsichtlich der Rechnung aufgeklärt werden. Das Amtsgericht Saarbrücken hat dem Energielieferanten gleichwohl die Kosten des Verfahrens auferlegt, da der einstweilige Verfügungsantrag der Hauseigentümerin erfolgreich gewesen wäre. Das Gericht hat in der Entscheidung über die Kosten honoriert, dass die Hauseigentümerin sich um eine Aufklärung der Unklarheiten be-müht hat. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass eine Sperrandrohung voraussetzt, dass zumindest die geltend gemachte Rechnungsforderung schlüssig dargelegt werden kann. Kann der Energielieferant dies nicht, so besteht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers nach § 17 StromGVV, der einer angekündigten Stromsperre entgegensteht (AG Saar-brücken, 36 C 144/12 (12)).
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