Bisher war in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend entschieden, ob ein von einem Hausverwalter abgeschlossener Werkvertrag über Bauleistungen am verwalteten Objekt im Namen des Eigentümers oder im Namen des Verwalters abgeschlossen wird und ob dies vom Umfang des Auftrages abhängt. Der Bundesgerichtshof hat dies nunmehr in seiner Entscheidung VII ZR 12/03 dahingehend entschieden, dass die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, für den Eigentümer erfolgt. Dabei wurde klargestellt, dass es auf den Umfang der vergebenen Arbeiten nicht ankommt. Allerdings ist Voraussetzung, dass dem Vertragspartner, der die Werkleistungen zu erbringen hat, die Eigenschaft als Hausverwalter / WEG-Verwalter offengelegt worden ist.
Das Bundessozialgericht hat am 03.11.2021 mit der Entscheidung B 11 AL 6/21 R die bisherige Handhabung der Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld für...mehr
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