"Bestätigung durch das saarländische Oberlandesgericht"
Das saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 24.02.2004 (AZ 7 U 533/03-108-) die Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken bestätigt. Danach stellt die Nichtausführung eines von einem Sparkassenkunden erteilten Auftrages oder das unbefugte Abweichen von Weisungen durch die Sparkasse eine Vertragsverletzung dar, die die Sparkasse für allen - auch zufällig daraus entstehenden - Schaden haftbar macht. Allerdings muss die erteilte Weisung eindeutig und unmissverständlich sein.
Das Bundessozialgericht hat am 03.11.2021 mit der Entscheidung B 11 AL 6/21 R die bisherige Handhabung der Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld für...mehr
In einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf...mehr