Bei der Regulierung von Kraftfahrzeugschäden durch die Haftpflichtversicherungen ist in den letzten Jahren verstärkt zu beobachten, dass die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung oder eines merkantilen Minderwertes bei älteren Kraftfahrzeugen abgelehnt wird oder die üblichen Sätze erheblich reduziert werden.
Mit dem Urteil VI ZR 357/03 vom 23.11.2004 hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass nicht allein aufgrund eines bestimmten Alters oder einer bestimmten Laufleistung des Kraftfahrzeuges der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und Ersatz des merkantilen Minderwerts entfällt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die teilweise von den Gerichten praktizierte Handhabung, ab einem bestimmten Alter des Fahrzeugs eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Nutzungswerttabellen vorzunehmen, nicht zu beanstanden ist. Er hat sich allerdings nicht festgelegt, ab welchem Alter dies zu geschehen hat.
Aus Sicht des Bundesgerichtshofes war es jedoch nicht zu beanstanden, dass in dem zu entscheidenen Fall die Vorinstanzen bei einem mehr als 15 Jahre alten Fahrzeug eine Herabstufung um zwei Gruppen vorgenommen hatten.
Zur Frage des merkantilen Minderwertes hatte der Bundesgerichtshof in dem selben Urteil ausgeführt, dass nicht starr davon ausgegangen werden kann, ab einer Fahrleistung von 100.000 km bestünde kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes.
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