Bei streitigen Auseinandersetzungen mit Handelsvertretern stellt sich häufig die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten oder zu den Zivilgerichten eröffnet ist. Dreh- und Angelpunkt solcher Streitigkeiten ist dabei § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG regelt, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sind. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sieht vor, dass Handelsvertreter nur dann Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind, wenn es sich um Einfirmenvertreter handelt und wenn sie in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses monatlich nicht mehr als durchschnittlich 1.000,00 € Provision und/oder Aufwendungsersatz bezogen haben.
Dies liest sich zunächst einfach. Probleme treten immer dann auf, wenn gegenüber Provisionsansprüchen mit Gegenforderungen des Unternehmens etwa aus der Stornierung von Verträgen aufgerechnet wird.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 04.02.2015 VII ZB 36/14 hierzu nunmehr klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die durchschnittliche monatliche Grenze von 1.000,00 € über- bzw. unterschritten wird, nur solche Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen zu berücksichtigen sind, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung gezahlte Provisionen betreffen. Die Rückforderung von Provisionen, die in früherer Zeit gezahlt wurden, sind nach diesem Beschluss nicht lediglich unselbständige Rechnungsposten, sondern selbständige Gegenansprüche des Unternehmen, die bei der Beurteilung der 1.000,00 €-Vergütungsschwelle unberücksichtigt bleiben.
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