Gemäß § 25 HGB haftet derjenige, der ein Handelsgeschäft erworben hat und dieses unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis angebenden Zusatzes fortführt, für die im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Unter der Bezeichnung „XY Transporte ...“ war ein Einzelunternehmen betrieben worden, das im Bereich des Güternah- und Fernverkehrs tätig war. Dieses Gewerbe wurde zum 1. März 2006 aufgegeben. Im Jahre 2005 hatte der Sohn des Inhabers dieses Einzelunternehmens eine „XY ... GmbH“ gegründet. Er hatte Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Einzelunternehmens seines Vaters erworben und diese zur Aufbringung des Stammkapitals als Sacheinlage eingebracht. Als Gegenstand seines Unternehmens, der GmbH, hatte er die Ausführung von Transporten aller Art angegeben.
Nachdem der Einzelunternehmer mit der Zahlung von Steuern in Rückstand geraten und die Vollstreckung ergebnislos verlaufen war, wurde die „XY ... GmbH“ von dem zuständigen Finanzamt mit der Begründung in Anspruch genommen, sie hafte nach § 25 HGB wegen Fortführung des Handelsgeschäftes. Die hiergegen gerichtete Klage hatte ebenso wenig Erfolg wie die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision erreicht werden sollte. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 11.06.2012, VII B 198/11, die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, es läge keine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit vor.
Der BFH verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH. Danach wird die Haftung gemäß § 25 HGB damit begründet, durch die Fortführung der Firma werde nach außen der Eindruck der Kontinuität des Unternehmens erweckt. Es komme nicht darauf an, dass der Unternehmensträger wechsele, sondern dass aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise das Unternehmen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt werde. Allein entscheidend sei, dass die fortgeführte Firma, also der Name des Unternehmens, eine so prägende Kraft besitze, dass die Firma mit dem Unternehmen gleichgesetzt werde. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass die alte Firmierung völlig unverändert fortgeführt werde. Maßgeblich sei, ob der prägende Teil der alten Firmierung in der neuen Firmierung beibehalten wird und deshalb das Unternehmen mit der neuen Firmierung mit dem alten gleichgesetzt werde.
Der Rechtsformzusatz hat nach dieser Rechtsprechung offenbar nur eine untergeordnete Bedeutung. Sein Fehlen bzw. eine Änderung des Rechtsformzusatzes schließt die Haftung nach § 25 HGB nicht aus.
Die Entscheidung zeigt zum wiederholten Male, wie gefährlich es ist, eine Firmierung eines anderen Unternehmens zu übernehmen, insbesondere dann, wenn unter der übernommenen Firmierung an demselben Standort ein Geschäft mit identischem oder vergleichbarem Unternehmensgegenstand, Übernahme von Ruf- und Faxnummern, etc. betrieben wird.
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