Gemäß § 25 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Eine italienische Herstellerin hochwertiger Modeerzeugnisse versuchte jetzt gegen die Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes vorzugehen, das an diesem Standort in einer deutschen Innenstadtlage bereits seit den 70er-Jahren ansässig war. Sie firmierten unter „G... M...“ an diesem Standort und betrieben zunächst im Erdgeschoss dieses Hauses ein Einzelhandels-geschäft. Viele Jahre später wurde das Einzelhanelsgeschäft vom Erdgeschoss in das 2. Obergeschoss des Hauses verlegt. Im Erdgeschoss siedelte sich eine KG an, die in ihrer Firmierung den gleichlautenden Zusatz „G... M...“ führte und die ebenfalls Modeerzeugnisse verkaufte. Beide Unternehmen existierten nebeneinander und verfügten über unterschiedliche Telefon- und Telefaxnummern. Die KG geriet in Insolvenz. In Absprache mit dem Vermieter zog das seit den 70er-Jahren an diesem Standort ansässige Einzelhandelsgeschäft hierauf wieder in die Räume im Erdgeschoss zurück und verkaufte neben ihren eigenen Waren für den Vermieter auch von der KG zurückgelassene Waren.
Der italienische Hersteller der Modeerzeugnisse versuchte nunmehr die Inhaber des Einzelhandelsgeschäftes gem. § 25 HGB in die Haftung zu nehmen.
Mit der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung I-12 O 8/10 hat das Landgericht Bochum ausgeführt, dass die Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB voraussetzt, dass ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Die für die Haftungsbegründung erforderliche Kontinuität setze voraus, dass sowohl das Handelsgeschäft, als auch die Firma fortgeführt werden. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an der Fortführung der Firmierung des ehemaligen Unternehmensträgers. Aus den getrennten Einträgen im Telefonbuch und sonstigen Suchmaschinen und dem Umstand, dass neben der in Insolvenz geratenen KG die beklagte Firma im selben Haus einen eigenen Handel mit Modeartikeln betrieben habe, ergebe sich, dass es sich um zwei getrennte Unternehmen gehandelt habe, die lediglich in ihrer Geschäftsbezeichnung übereinstimmende Worte geführt haben. Deshalb habe sich auch der Kundenkreis daran gewöhnt, dass ihm unter teilweise gleichlautender Firmierung zwei unterschiedliche Unternehmen im Geschäftsverkehr entgegengetreten sind. Nach der Insolvenz der KG habe die Einzelfirma lediglich ihre bisherige Geschäftsbezeichnung weitergeführt, so dass für eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB kein Raum sei.
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