Gem. § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter den Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Der BGH hatte in der Entscheidung vom 24.09.2008 VIII ZR 192/06 über eine Konstellation zu entscheiden, in der zwei Unternehmen unter derselben Adresse ansässig waren, dieselben Telefon- und Telefaxnummern unterhielten, identische Geschäftsführer und Gründungsgesellschafter hatten. Die Unternehmen hatten unterschiedliche Firmierungen, die jedoch in Teilen identisch waren. Sie unterhielten unterschiedliche Bankverbindungen. Teilweise arbeiteten sie mit demselben Personal. Beide Gesellschaften waren in demselben Geschäftsbereich tätig.
Nach ständiger Rechtsprechung greift die Handlung nach § 25 Abs. 1 HGB, wenn das Unternehmen aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs trotz Wechsel des Unternehmensträgers im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH NJW 2006, 1002).
Der Begriff des "Erwerbs" im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB setzt keinen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus. Ausreichend ist die Fortführung des Geschäftes. Nach der Entscheidung des BGH vom 24.09.2008 ist von einer solchen Geschäftsfortführung auszugehen, wenn das die Geschäfte fortführende Unternehmen denselben Unternehmensgegenstand hat, dieselben Betriebsräumlichkeiten, Telefon- und Telefaxanschlüsse benutzt und das selbe Personal beschäftigt.
Nach der Entscheidung steht einem Erwerb auchnicht entgegen, dass beide Unternehmen in einer Übergangsphase parallel werbend auf dem Markt tätig waren. Allein maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild. Hier muss sich die Tätigkeit des überlebenden Unternehmens als Fortführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellen. Die exakte Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma ist hierfür ebenfalls nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn der prägende Teil der alten Firmierung in der neuen Firmierung erscheint.
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