Nach § 85 HGB können Handelsvertreter und Unternehmen verlangen, dass der Inhalt des Handelsvertretervertrages sowie spätere Vereinbarungen in eine unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.
Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes -VIII ZR 61/04- vom 21.02.2006 gibt das Unternehmen begründeten Anlass zur Kündiung des Handelsvertretervertrages durch den Handelsvertreter, wenn das Unternehmen der Aufforderung des Handelsvertreters zur Aufnahme des Vertragsinhaltess in eine Urkunde trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt. Da das Unternehmen begründeten Anlass zur Kündigung des Handelsvertretervertrages gibt, steht dem Handelsvertreter in diesem Fall auch der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu.
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