Im Zuge von Kapitalerhöhungen bei einer GmbH ist immer wieder zu beobachten, dass vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss in Erwartung dieses Beschlusses Kaptial zugeführt wird und die zahlenden Gesellschafter dabei der Auffassung sind, damit bereits die sich aus dem Beschluss ergebende Einlageschuld erfüllt zu haben. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr im Urteil vom 15.03.2004 II ZR 210/01 nochmals klargestellt, dass im Kapitalaufbringungssystem der GmbH der Kapitalerhöhungsbeschluss die maßgebliche Zäsur darstellt. Ab diesem Zeitpunkt bestimmt sich nicht nur in welcher Weise der Gesellschafter seine Einlage zu erfüllen hat, sondern auch seitens der Geschäftsführung über die zugegangenen Einlageleistungen verfügt werden darf, ohne dass der Gesellschafter Gefahr läuft, von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Einlage nicht frei zu werden. D. h., dass bei einer Bareinlage erst ab dem Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der geschuldete Betrag eingezahlt werden kann. Erfolgt die Zahlung vorher, so ist Einlagegegenstand nicht der gezahlte Geldbetrag, sondern die Rückzahlungsforderung des Gesellschafters. In diesem Fall handelt es sich aber nicht mehr um eine Bareinlage, sondern um eine Sacheinlage. Sie hat nur dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, sei es in der Kasse, sei es auf einem Konto, das ab der Einzahlung bis zum Kapitalerhöhungsbeschluss laufend ein Guthaben mindestens in entsprechender Höhe der Einzahlung aufweist.
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