Seit der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kann diese Rechtsgeschäfte zum Erwerb einer Immobilie (Grund- oder Wohnungseigentum) abschließen. In der Praxis stellten sich in der Vergangenheit Probleme ein, wenn das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden sollte. Teilweise wurde dabei von den Gerichten die Auffassung vertreten, der Umschreibung stehe entgegen, dass die Identität der Gesellschaft mit der für eine Grundbucheintragung notwendigen Bestimmtheit nicht festgestellt werden könnte. Dies ging teilweise so weit, dass es nicht ausreichend erschien, die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes namentlich im Kaufvertrag zu benennen. Begründet wurde diese Auffassung damit, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die in der Urkunde genannten Gesellschafter noch weitere Gesellschaften bürgerlichen Rechtes gegründet hätten.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit der Entscheidung vom 28.04.2011 – V ZB 194/10 – für Rechtssicherheit gesorgt. Erforderlich für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ist demnach, dass die Identität der Gesellschaft so feststehen muss, dass sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechtes unterschieden werden kann. Hierfür genügt es, dass im Kaufvertrag die Gesellschaft als solche und ihre Gesellschafter benannt werden. Im Grundbuch eingetragen werden dann neben der Gesellschaft, der das Recht zusteht, ihre Gesellschafter. Die Eintragung der Gesellschaft alleine ohne den Zusatz der Gesellschafterbenennung ist nicht ausreichend. Handelt es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen, so ist deren Name, Geburtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort anzugeben, bei juristischen Personen deren Firma und Sitz.
Weiter ist darauf zu achten, dass die Gesellschafter im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses eine Erklärung abgeben, dass sie „als alleinige Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechtes“ handeln. Eines weiteren Nachweises bedarf es nicht. Insbesondere muss nicht nachgewiesen werden, dass die getätigten Angaben inhaltlich richtig sind. Entsprechender Nachweis war von zahlreichen Gerichten gefordert worden. Da der Nachweis bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aber in der Regel nicht in der Form des § 29 Grundbuchordnung zu führen war, scheiterte hieran die Eigentumsumschreibung.
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