Gem. § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet hat.
Gem. der Entscheidung des BGH vom 05.11.2007, II ZR 262/06 gilt dies jedoch dann nicht, wenn durch die Zahlungen größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen. Dies kommt in der vorgenannten Entscheidung für Zahlungen auf die Wasser-, Strom- und Heizrechnungen in Betracht, wenn ohne diese Zahlungen der Betrieb im Zweifel sofort hätte eingestellt werden müssen. In diesem Fall wäre eine Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht worden.
In derselben Entscheidung hat der BGH weiter ausgeführt, dass sich ein Verschulden des Geschäftsführers jedenfalls nicht mit der Begründung ausschließen lässt, dass ein OLG in einem Parallelprozess keine Insolvenzreife der Gesellschaft angenommen hat. Zwar treffe einen Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Diese sog. Kollegialgerichtslinie gelte bisher nur für Amtshaftungsansprüche, nicht für sonstige zivilrechtliche Ansprüche. Eine Übertragung auf sonstige zivilrechtliche Ersatzansprüche hat der BGH auch in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen und erneut darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie jedenfalls dann nicht greifen könne, wenn das Gericht seine Überzeugung aufgrund eines verfahrensfehlerhaft festgestellten Sachverhalts gebildet habe.
Das Bundessozialgericht hat am 03.11.2021 mit der Entscheidung B 11 AL 6/21 R die bisherige Handhabung der Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld für Grenzgänger verworfen...
mehrIn einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf Nachbargrundstücken...
mehr