Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH für die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung durch die GmbH als Arbeitgeber persönlich. Anspruchsgrundlage ist insoweit regelmäßig § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 266 a StGB. Hierzu ist dem Geschäftsführer die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 266 a StGB nachzuweisen, und zwar nicht nur die Tatbestandsmerkmale des objektiven Tatbestandes, sondern auch des subjektiven Tatbestandes. Dieser setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Hieran kann es fehlen, wenn die Arbeitnehmer ordnungsgemäß angemeldet, Beitragsnachweise regelmäßig an den Sozialversicherungsträger übersandt worden und dieser trotz erteilter Einzugsermächtigung und ausreichender Deckung des Kontos die Beiträge nicht eingezogen hat. Gerät die GmbH dann in die Krise und nimmt anschließend der Sozialversicherungsträger den Geschäftsführer persönlich in Anspruch, so kommt in Betracht, dass eine Vorgehensweise nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 266 a StGB am fehlenden Vorsatz des Geschäftsführers scheitert.
Bei einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung stellt sich weiter die Frage, ob seine Haftung sich auch auf Säumniszuschläge gem. § 24 Abs. 1 SBG IV erstreckt. In der Entscheidung des BGH vom 14.07.2008 II ZR 238/07 wurde ausgeführt, dass § 24 Abs. 1 SGB IV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist und damit der Geschäftsführer nicht persönlich für Säumniszuschläge, die gegenüber der GmbH als Arbeitgeber festgesetzt worden sind, haftet. Eine Haftung lasse sich in diesem Fall auch nicht über den Umweg des § 266 a StGB herbeiführen, da dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut nur Beiträge im engeren Sinn, nicht dagegen Säumniszuschläge umfasst.
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