In der Praxis immer wieder zu beobachten ist die Gewährung von Darlehen an Gesellschaften durch ihre Gesellschafter.
Gerade in der Krise der Gesellschaft stellt sich dann die Frage, ob die Rückzahlung dieser Darlehen zulässig ist. Mit Urteil vom 08.11.2004 II ZR 300/02 hat der Bundesgerichtshof zu diesem Thema festgehalten:
1. Führt ein Gesellschafter der ansonsten nicht mehr lebensfähigen GmbH statt Eigenkapital Darlehen oder ähnliche Leistungen zu oder belässt ihr diese, sind diese Darlehen oder ähnliche Leistungen wie gebundenes Stammkapital zu behandeln, soweit sie verlorenes Stammkapital oder eine darüber hinausgehende Verschuldung abdecken.
2. Der Gesellschafter kann diese Situation nicht dadurch bereinigen, dass er aus der Gesellschaft ausscheidet.
3. Hatte ein Darlehen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters eigenkapitalersetzenden Charakter, ändert sich hieran durch das Ausscheiden des Gesellschafters nichts.
4. Ein eigenkapitalersetzendes Darlehen darf erst dann zurückgezahlt oder hierauf Zinsen geleistet werden, wenn soviel Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, dass die Stammkapitalziffer nicht angegriffen wird.
Das Bundessozialgericht hat am 03.11.2021 mit der Entscheidung B 11 AL 6/21 R die bisherige Handhabung der Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld für Grenzgänger verworfen...
mehrIn einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf Nachbargrundstücken...
mehr