Wird nach dem Tod des Erblassers der Pflichtteil ermittelt, so ist nach § 2311 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zugrunde zu legen. Insbesondere bei Immobilien wird dabei häufig über den Wert gestritten. Abzustellen ist dabei auf den Verkaufswert, der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers am Markt erzielbar ist. Hierzu bedienen sich die Beteiligten häufig Verkehrswertgutachten, die für Immobilien meist beim Gutachterausschuss oder bei einem Architekten oder Sachverständigen in Auftrag gegeben werden. Solche Wertermittlungen sind stets mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb entspricht es ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, bei der Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert worden sind, auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis abzustellen. Dies geschieht, wenn Nachlassgegenstände innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Erbfall veräußert worden sind. Dies Rechtsprechung gilt auch dann, wenn ein Verkaufserlös erzielt wird, der nicht über den Wertermittlungen der Gutachter liegt, sondern auch in den Fällen, in denen der Erlös niedriger ausgefallen ist.
Will der Pflichtteilsberechtigte jedoch einen anderen Wert als den tatsächlichen Verkaufserlös zugrunde legen, so ist der Pflichtteilsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der erzielte Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Will er sich hierauf berufen, so ist er gehalten, darzulegen und zu beweisen, dass sich der Verkehrswert zwischen dem Zeitpunkt des Erbfalls und dem Zeitpunkt der Veräußerung verändert hat. (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.11.2010 – IV ZR 124/09 - ).
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