Die Vermögensbildung und Absicherung mit Hilfe von Lebensversicherungen ist in Deutschland sehr weit verbreitet. In den Verträgen ist stets zu regeln, wem die Versicherungssumme im Todesfall zustehen soll. Dabei kann der Versicherungsnehmer eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Bezugsrechtsbestimmung vornehmen, also festlegen, wem die Leistung der Versicherung im Fall seines Todes zufallen soll. Dabei kann er widerruflich festlegen, dass die Todesfallleistung einem Dritten zufallen soll. Dies vollzieht sich im Verhältnis zu dem Dritten in der Regel im Rahmen einer Schenkung.
Gehört dieser Dritte nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, so kann der Pflichtteilsberechtigte von diesem Dritten, der im Zuge der Schenkung die Versicherungsleistung erhält, als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet würde.
Bei Todesfallleistungen aus Lebensversicherungsverträgen mit widerruflicher Bezugsrechtsbestimmung war in der Vergangenheit stets die Frage, welchen Wert der "verschenkte Gegenstand" hatte.
Ausgehend von einem Urteil des Reichsgerichtes wurde in der Vergangenheit von der Rechtssprechung (z. B. Kammergericht Berlin) in der Regel an die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien für den Versicherungsvertrag angeknüpft. Andere Gerichte, wie z. B. das Oberlandesgericht Düsseldorf haben den Wert der vollen Versicherungssumme zugrunde gelegt.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteilen vom 28.04.2010, IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08 entschieden, dass sowohl die Auffassung des Kammergerichtes Berlin, als auch des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nicht haltbar sind. Maßgeblich sei allein der Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte erzielen können. In der Regel sei deshalb auf den Rückkaufswert der Versicherung abzustellen. Im Einzelfall könnten sich aber auch hiervon abweichende Bewertungen ergeben. Im Einzelfall könnte dies z. B. ein den Rückkaufswert übersteigender höherer Veräußerungswert sein, wenn der Erblasser die Ansprüche aus dem Vertrag an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei sei dann der objektive Marktwert des Vertrages auf Grundlage abstrakter und genereller Maßstäbe unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsdaten zu ermitteln.
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