In vielen Bauverträgen findet sich folgende Klausel:
"Die Angebots- und Vertragspreise gelten für die fertige Leistung bzw. Lieferung frei Bau einschließlich Abladen und Verpackung. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d. h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter wird ausdrücklich angehalten, sich vor Kalkulation des Angebotes von der Situation an Ort und Stelle zu informieren. Nachforderungen aufgrund unberücksichtigter Schwierigkeiten werden grundsätzlich nicht anerkannt."
Gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofes VII ZR 96/03 vom 26.04.2004 begründet diese Klausel lediglich die wirksame Verpflichtung des Auftragnehmers, die zur Ausführung der Leistungen einer ausgeschriebenen Position notwendigen Teilarbeiten bei der Kalkulation vollständig zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang wurde weiter angedeutet, dass eine Interpretation der Klausel dahingehend, die umfassende Verpflichtung des Bieters zur Besichtigung der Baustelle schränke die Vergütung des Auftragnehmers bei Erschwerung der Leistungen ein, Bedenken im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz auslöst. Abschließend entschieden wurde hierüber jedoch nicht. Weiter wurde die Rechtsprechung bestätigt, dass der Ausschluss der Vergütungspflicht bei Versäumung der Anzeige nach § 2 Nr. 8 II VOB/B (1992) jedenfalls dann gegen § 9 I AGBG (unangemessene Benachteiligung) verstößt, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden sind.
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