Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil VII ZR 419/02 seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Danach stellen die VOB/B allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die allerdings der Inhaltskontrolle entzogen sind, wenn die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen vereinbart werden. Hintergrund ist die Erwägung, dass die VOB/B einen billigen Interessenausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bezwecken. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von den VOB/B als eine Störung des beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten ist, so dass in diesem Fall die Teile der VOB/B, die in das Vertragswerk, miteinbezogen worden sind, der Inhaltskontrolle unterliegen. Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob evtl. benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Regelungen ausgeglichen werden. Der zu beurteilende Vertrag unterlag noch dem "alten Recht", so dass ausdrücklich offen gelassen wurde, ob diese Rechtsprechung auch auf Fälle unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts anwendbar ist.
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