Einem Bauunternehmer wurde der Auftrag zur Ausführung heizungstechnischer Anlagen erteilt. Nachdem Feuchtigkeit festgestellt wurde, hat der Auftraggeber das Unternehmen aufgefordert, die undichte Stelle zu lokalisieren und ein Konzept zur Schadensbeseitigung vorzulegen. Der Bauunternehmer hat daraufhin eine Kostenübernahme für den Fall gefordert, dass sich bei Prüfung der vom Bauherren angezeigte Mängel herausstelle, dass die Mängel nicht auf die Leistung des Bauunternehmers zurück zu führen seien.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr am 02.09.2010 entschieden, dass der Auftragnehmer Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen darf, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung klar gestellt, dass der Bauherr nicht verpflichtet ist, mögliche Ursachen zu erforschen, bevor er den Bauunternehmer in Anspruch nimmt. Davon zu unterscheiden ist allerdings auch nach Auffassung des Bundesgerichtshof die Frage, ob dem Bauunternehmer, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass seine Inanspruchnahme ungerechtfertigt war, wegen seiner Untersuchungen Ansprüche zustehen. Der Bauunternehmer ist daher gehalten, der Mängelrüge des Bauherrn nachzugehen und selbst zu überprüfen, ob die behaupteten Mängel von seiner Leistung verursacht wurden. Hinsichtlich möglicher Ansprüche des Bauunternehmens wird bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme zu berücksichtigen sein, dass Ansprüche gegen den Bauherrn nur dann bestehen, wenn dieser erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Ursache des Mangels in seinem eigenen Verantwortungsbereich lag.
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