Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 06.12.2007 VII ZR 28/07 mit folgender formularvertraglicher Vereinbarung auseinandergesetzt:
"Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, die Vorbereitungsarbeiten und die Bauarbeiten gemäß beigefügtem Bauzeitenplan durchzuführen und bis zum 01.02.2002 fertigzustellen.
Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen.
Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme"
Der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt und die Vereinbarung eines Tagessatzes von 0,3 % pro Werktag unbeanstandet gelassen.
Er sieht in der Klausel jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe, die nach der ständigen Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers darstellt. Diese unangemessene Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. In der vertraglich gewählten Konstellation sieht der erkennende Senat einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Vereinbarung, dass sich die Ausführungsfrist auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigung verlängert, und der Vereinbarung zur Verwirkung der Vertragsstrafe. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Vereinbarungen nicht voneinander getrennt werden können und dass die Nichtverlängerung der Fertigstellungsfrist aufgrund witterungsbedingter Beeinträchtigungen zu einer Einschränkung des Verschuldenserfordernisses der Vertragsstrafe führt. Deshalb sei die Vereinbarung so auszulegen, dass der Auftragnehmer die Vertragsstrafe auch dann verwirkt, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins allein aufgrund witterungsbedingter Widrigkeiten nicht zu vertreten hat.
Dass die Vertragsstrafenregelung ausdrücklich auf Verzug abstellt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Vertragsstrafenvereinbarung sei deshalb unwirksam.
Darüber hinaus sei die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, da hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe auf die Auftragssumme abgestellt werde, hinsichtlich der Begrenzung der Vertragsstrafe nach oben jedoch auf die Schlussrechnungssumme. Unter Auftragssumme könne sowohl die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme als auch die nach Abwicklung des Auftrages geschuldete Vergütung verstanden werden. Deshalb sei unklar, auf welcher Bezugsgröße der vereinbarte Tagessatz ermittelt werde.
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