Ein Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 29.09.2009 gekündigt. Die Kündigung erfolgte innerhalb der Probezeit zum 14.10.2009. Dieses Kündigungsschreiben wurde in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers am 30.09.2009 um 10:15 Uhr eingeworfen. Mit Ablauf des 30.09.2009 endete die Probezeit, nach deren Ablauf eine längere Kündigungsfrist vereinbart war.
Eine Kündigungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist dann zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen dessen Kenntnisnahme erwartet werden kann. Dabei ist nicht auf die persönlichen Gepflogenheiten des Arbeitnehmers, also zu welchen Zeiten er beispielsweise seinen Briefkasten leert, abzustellen, sondern auf die allgemeinen Gepflogenheiten.
Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahre 1983 entschieden, dass eine per Boten zugestellte Kündigungserklärung dem Empfänger erst am nächsten Tag zugeht, wenn das Kündigungsschreiben erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in seinen Briefkasten geworfen wird.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 SA 747/10) hat jetzt entschieden, es komme nicht darauf an, wann die Post in dem Zustellungsbezirk, in dem der Empfänger wohnt, üblicherweise ausgeliefert wird. Es könne insbesondere im Falle der Erkrankung oder des Urlaubs des regulär zuständigen Postzustellers zu Verspätungen kommen.
Der Arbeitnehmer hatte argumentiert, üblicherweise werde ihm die Post vor 10:15 Uhr zugestellt, so dass er nach 10:15 Uhr nicht mehr in seinen Briefkasten schaue. Das Landesarbeitsgericht war jedoch der Auffassung, dass in Berlin bis weit über die Mittagszeit zugestellt werde, so dass der Arbeitgeber unter gewöhnlichen Umständen davon ausgehen konnte, dass der Mitarbeiter das um 10:15 Uhr eingeworfene Kündigungsschreiben noch am selben Tag zur Kenntnis nehmen werde.
Angesichts des Umstandes, dass inzwischen in sehr vielen Regionen Deutschlands neben der Post Briefe durch Wettbewerber der Post befördert und zugestellt werden und diese Wettbewerber die Zustellung oft erst im Laufe des frühen oder späten Nachmittags vornehmen, stellt sich die Frage, ob die Begründung der im Ergebnis zutreffenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg noch zeitgemäß ist. Jedenfalls dort, wo mehrere Zusteller miteinander konkurrieren, wird bei der Ermittlung der „allgemeinen Gepflogenheiten“ auf den Zeitpunkt abzustellen sein, indem der „späteste“ Zusteller üblicherweise an die Kunden ausliefert.
Das Bundessozialgericht hat am 03.11.2021 mit der Entscheidung B 11 AL 6/21 R die bisherige Handhabung der Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld für Grenzgänger verworfen...
mehrIn einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf Nachbargrundstücken...
mehr