Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen aus, so hat er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dies ist in § 109 Abs. 1 GewO geregelt. Dieses Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein. Es darf den Arbeitnehmer in seinem weiteren beruflichen Fortkommen nicht behindern. Andererseits muss das Zeugnis inhaltlich zutreffend sein. Dies erfordert vom Arbeitgeber häufig bei der Formulierung des Zeugnisses ein verbales Spagat. Arbeitnehmer finden sich in den gewählten Formulierungen nicht wieder. Gelingt keine Verständigung, so treffen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsrichter wieder.
Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt über die Formulierung in einem Zeugnis zu entscheiden, in dem es unter anderem hieß: „Wir haben Herrn ....... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte.“ Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, die Formulierung „kennen gelernt“, werde in der Berufswelt überwiegend negativ interpretiert. Der Arbeitgeber bringe hier verschlüsselt zum Ausdruck, dass er das Gegenteil von dem meine, was er formuliert habe.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Aus der Formulierung lasse sich nicht ableiten, dass der Arbeitgeber seinem ausgeschiedenen Mitarbeiter Desinteresse oder fehlende Motivation bescheinige (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 9 AZR 386/10).
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