Nach § 75f HGB sind Ansprüche, die aus einer Vereinbarung abgeleitet werden, in der ein Arbeitgeber dem anderen zusagt, Mitarbeiter des anderen Arbeitgebers nicht einzustellen, nicht einklagbar. Die fehlende Einklagbarkeit eines solchen Anspruches ist auch ausgedehnt worden auf Vereinbarungen zwischen 2 Arbeitgebern über Abwerbeverbote. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 30.04.2014 - I ZR 245/12 -, unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm des § 75f HGB entschieden. Die Vorschrift bezwecke den Schutz des Arbeitnehmers, dieser müsse die Möglichkeit haben, sich auf einen anderen Arbeitsplatz zu bewerben und auf einen anderen Arbeitsplatz zu wechseln. Es sei heute gängige Praxis von Unternehmern, Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens auf offene Stellen unmittelbar oder mittels eines Personalberaters anzusprechen. Grundsätzlich sei die Abwerbung fremder Mitarbeiter erlaubt. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung unter Rn. 28 auch ausgeführt, dass eine erste Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz des Mitarbeiters zulässig sein könne.
Er hat in der vorgenannten Entscheidung aber weiter ausgeführt, dass es durchaus Konstellationen gibt, in denen die Interessen der Arbeitgeberseite an der gerichtlichen Durchsetzbarkeit eines Abwerbeverbots die Arbeitnehmerinteressen überwiegen können. Er hat hier verschiedene Fallgruppen gebildet, bei denen Abwerbeverbot entgegen § 75f HGB einklagbar sind:
-die Abwerbung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, gegen die nach den Vorschriften des UWG vorgegangen werden kann
-das Abwerbeverbot ist nicht Hauptzweck der getroffenen Vereinbarung, sondern nur eine Nebenbestimmung, "die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragschließenden Seiten Rechnung trägt".
Hierzu gehören nach dem vorzitierten Urteil Abwerbeverbote, die
a) im Zuge einer Due-Diligence-Prüfung beim Kauf von Unternehmen
b) bei Abspaltung von Unternehmensteilen
c) bei Vertriebsvereinbarungen zwischen selbstständigen Unternehmen
vereinbart werden.
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