Die Landesregionalleitung Saarland des VDAA (Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte), Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann, verweist auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.10.2011, Az. 9 AZR 315/10.
In diesem wurde die Position von Arbeitnehmern /-innen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, gestärkt. Arbeitnehmer /-innen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, müssen ihrem Arbeitgeber mitteilen, für welche Zeiten innerhalb eines Zweijahreszeitraumes Elternzeit in Anspruch genommen wird. Nach der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG kommt eine Verlängerung der Elternzeit gegenüber dem zunächst mitgeteilten Zeitraum nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber einen Antrag der Mitarbeiterin auf Verlängerung der Elternzeit abgelehnt hat. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war der Auffassung, dass der Arbeitgeber hier korrekt gehandelt hat. Er dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit verweigern, solange dies nicht rechtsmissbräuchlich sei. Das Bundesarbeitsgericht sieht dies anders und sieht den Arbeitgeber in der Verpflichtung, über den Antrag auf Verlängerung der Elternzeit nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das heißt, er muss die Interessen beider Parteien berücksichtigen, ferner das, was in vergleichbaren Fällen üblich ist.
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