Das Bundesarbeitsgericht (AZ. 8 AZR 608/10) hat soeben an § 81 SGB IX anknüpfend entschieden, dass alle Arbeitgeber bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes verpflichtet sind, zu prüfen, ob sie diesen mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit arbeitssuchend gemeldeten oder arbeitslosen schwerbehinderten Menschen, besetzen können. Sie müssen sich deshalb frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so wird vermutet, dass ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber wegen der Behinderung abgelehnt wurde. Da Schwerbehinderte wegen Ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen, liegt dann ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vor, was einen Entschädigungsanspruch des abgelehnten schwerbehinderten Bewerbers nach sich zieht.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollte jeder Arbeitgeber bei der Neubesetzung von freien Arbeitsplätzen dokumentieren, dass er seiner Prüfpflicht nachgekommen ist und sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzt. Arbeitgeber sollten sich beraten lassen, wie sie ihren Verpflichtungen nach § 81 SGB IX, die durch diese Entscheidung erheblich an Bedeutung gewonnen hat, erfüllen können.
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