Ein Unternehmen hatte eine Mitarbeiterin beschäftigt, die mit entsprechendem Profil auf der Homepage des Unternehmens vorgestellt wurde. Nach ihrem Ausscheiden hatte das Unternehmen es verabsäumt, die persönlichen Daten dieser Mitarbeiterin vollständig zu löschen. Die ausgeschiedene Mitarbeiterin klagte hiergegen. Nach Auffassung des hessischen Landesarbeitsgerichts war die Klage begründet, da die Veröffentlichung nach Ende des Arbeitsverhältnisses in das Persönlichkeitsrecht der frühreren Mitarbeiterin unberechtigt eingreife. Die Veröffentlichung habe werbenden Charakter. Durch sie werde die individuelle Persönlichkeit der Mitarbeiterin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass sie noch in diesem Unternehmen beschäftigt sei. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung dieser Daten nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin sei nicht zu erkennen (LAG Hessen vom 24.01.2012, Az. 19 SaGa 1480/11).
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