Zum 01.01.2015 wird in Deutschland erstmals ein für alle Branchen geltender flächendeckender Mindestlohn eingeführt. Hiernach haben ab dem 01.01.2015 alle Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Lohnes in Höhe von 8,50 € je Stunde. Verpflichtet den Mindestlohn zu zahlen sind alle Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.
Obwohl das Gesetz bestimmt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohnes hat, bedeutet dies letztlich nicht, dass jeder Beschäftigte Zahlung des Mindestlohns verlangen kann. Bestimmte Beschäftigtengruppen sind nämlich vom Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns ausge-nommen. Keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben beispielsweise Jugendliche unter 18 Jahren ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung. Durch diese Ausnahme soll verhindert werden, dass Jugendliche zugunsten einer mit dem Mindestlohn vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung verzichten. Eine weitere Ausnahme gilt für Praktikanten. So haben beispielsweise Praktikanten, die ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung, ein Praktikum von bis zu sechs Wochen zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder begleitend zu einer Berufsausbildung leisten oder an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III teilnehmen, keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Auszubildende, Ehrenamtler und Personen, die einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 IV 1 Nr. 2 EStG leisten. Letztlich haben auch Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns.
Zusätzlich zu den generellen Ausnahmen gelten bis zum 31.12.2016 verschiedene Übergangsregelungen. So gehen beispielsweise abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien, die auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gezahlt werden, dem Mindestlohn vor, wenn sie für allge-meinverbindlich erklärt wurden. Schließlich soll der Stundenlohn für Zeitungszusteller nur schrittweise auf 8,50 € angehoben werden.
Auch die Höhe des Mindestlohns ist keinesfalls „in Stein gemeißelt“. Eine Kommission wird künftig über eine Anpassung des Mindestlohns beraten.
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