Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
In der Praxis spielt dieses Gesetz häufig eine Rolle, wenn sich durch Stellenausschreibungen oder den Lauf des Auswahlverfahrens Bewerber benachteiligt fühlen. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat jetzt den Bewerbern/innen einen Riegel vorgeschoben, die sich gar nicht mit einem ernsthaften Interesse an einer Beschäftigung bewerben, sondern denen es alleine darum geht, auf einen Fehler des Arbeitgebers zu hoffen, um aus diesem einen Entschädigungsanspruch abzuleiten.
Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Bewerber eine Kurzbewerbung herein gegeben hatte, aus der sich bereits ergab, dass er für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet war. Er rief dann bei dem Arbeitgeber an und fragte nach dem Sachstand. Anschließend behauptete er, er habe die Antwort erhalten, man suche eine Frau. Einen Tag später erkundigte er sich mit einer Mail nach dem Sachstand. Er erhielt die Antwort, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Neun Minuten (!) nach Eingang dieser Nachricht beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen. Einen Vorstellungstermin, zu dem er sodann eingeladen wurde, nahm er gar nicht erst wahr.
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat hierzu entschieden, dass derjenige, der sich nicht „subjektiv ernsthaft“ um eine Stelle bewirbt, nicht als Beschäftigter und damit als geschützte Person im Sinne des AGG anzusehen ist. Des weiteren hat es in seiner Urteilsbegründung herausgearbeitet, dass eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des Gesetztes voraussetzt, dass der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist. Ein überqualifizierter Bewerber sei allerdings kein objektiv geeigneter Bewerber. Die Klage wurde deshalb abgewiesen (LAG Hessen, 16 Sa 965/11).
Soeben hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang entschieden, dass Entschädigungsansprüche nach dem AGG innerhalb von zwei Monaten geltend zu machen sind und die Frist ab Kenntnis des Bewerbers von der Benachteiligung zu laufen beginnt (BAG, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11).
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