Verfügt ein Unternehmen über Betriebsstätten im In- und Ausland, so wird bei betriebsbedingten Kündigungen im Inland immer wieder die Frage aufgeworfen, wie die Arbeitsplätze im Ausland zu berücksichtigen sind. Etwa wird häufig diskutiert, ob die Zahl der Beschäftigten im Ausland bei der Frage der Anwendbarkeit des 1. Abschnittes des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 2 KSchG zu berücksichtigen ist. Diese Diskussionen sind vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kaum nachvollziehbar. Dieses entscheidet nämlich in ständiger Rechtsprechung (z. B. 2 AZR 883/07), dass zur Ermittlung des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 2 KSchG lediglich die in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter zu berücksichtigen sind. Begründet wird dies damit, dass der deutsche Gesetzgeber auf ausländischem Recht unterliegende Arbeitsverhältnisse keinen Einfluss nehmen darf.
Nun hatte das Bundesarbeitsgericht die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung im Ausland, ggf. auch zu verschlechterten Arbeitsbedingungen, anzubieten. In konsequenter Fortführung seiner Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht am 29.08.2013, 2 AZR 809/12, entschieden, dass auch der Betriebsbegriff im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG nur auf Betriebe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen ist. Der Arbeitgeber hatte also bei seiner Entscheidung, eine Beendigungskündigung auszusprechen, nur zu prüfen, ob eine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer in einem inländischen Betrieb weiterzubeschäftigen.
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