Zum Thema Abrechnung von Betriebskosten nach Ablauf der Abrechnungsfrist und zum Thema Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 261/06 eine insbesondere für den Vermieter interessante Entscheidung getroffen:
1.
Eine erst nach Ablauf der Jahresfrist erteilte formell ordnungsgemäße Abrechnung steht der Geltendmachung von Nachforderungen entgegen. Um Nachforderungen handelt es sich begrifflich aber nur, wenn der Vermieter nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung oder, falls er eine rechtzeitige Abrechnung nicht erstellt hat, die Summe der Vorauszahlungen des Mieters übersteigt. Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass, falls der Mieter die geschuldeten Vorauszahlungen nicht voll umfänglich erbracht hat, Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung geltend machen kann. Der Mieter kann sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unterbliebener Abrechnung in diesem Zusammenhang nicht berufen.
2.
Ist bei Beginn des Mietverhältnisses eine Heizungsanlage vorhanden und entspricht diese nicht mehr heutigen Maßstäben sparsamer Energieverwendung, so besteht keine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung der Heizungsanlage solange diese die Wärmeversorgung der Wohnung sicherstellt. Aus dem vom Vermieter zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lässt sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob dies auch gilt, wenn der Vermieter aufgrund zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Stilllegung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage verpflichtet ist.
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