Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Entscheidung II ZR 161/06 vom 26.11.2007 mit einer Fallkonstellation auseinander zu setzen, in der ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH möglicherweise eine höhere als die im Geschäftsführerdienstvertrag vereinbarte Vergütung erhalten hat. Der BGH hat dort ausgeführt, dass ein Geschäftsführer nur dann Anspruch auf eine höhere als im Geschäftsführerdienstvertrag festgeschriebene Vergütung hat, wenn der Vertrag abgeändert worden ist. Das zur Abänderung des Vertrages befugte Organ ist die Gesellschafterversammlung, sofern die Gesellschaft diese Aufgabe nicht auf einen Aufsichtsrat übertragen hat.
Wirkt der Geschäftsführer darauf hin, dass ihm die Gesellschaft eine ihm nach dem Geschäftsführerdienstvertrag nicht zustehende Vergütung anweist, so verstößt er gegen die Pflicht, seine Stellung nicht zu seinen eigenen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft auszunutzen. Hat die Gesellschafterversammlung oder das nach der Satzung zuständige Organ der Zahlung nicht zugestimmt, so kann sich der Geschäftsführer auch nicht darauf berufen, dass möglicherweise ein Mitgeschäftsführer die Anweisung zur Auszahlung abgezeichnet hat. Der Geschäftsführer kann sich insoweit nicht auf ein Mitverschulden seines Mitgeschäftsführers berufen, da er mit diesem gemeinsam gegenüber der Gesellschaft eine Haftungsgemeinschaft begründet und gesamtschuldnerisch haftet.
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung auch mit der Darlegungs- und Beweislast auseinandergesetzt und klargestellt, dass die GmbH nur dahingehend darlegungs- und beweispflichtig ist, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Demgegenüber ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig, dass,
a) er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist
b) ihn kein Verschulden trifft
c) der Schaden auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre.
Klargestellt wurde in der Entscheidung auch, dass für das Verfahren gegen den Geschäftsführer ein entsprechender Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, dieser Gesellschafterbeschluss aber nachgeholt werden kann.
Der BGH ging auch auf die Frage der Höhe des Schadens bei zu Unrecht bezogener Geschäftsführervergütung ein. Danach schuldet der Geschäftsführer nicht nur die ihm unmittelbar zugeflossene Vergütung, sondern auch die von der Gesellschaft abgeführte Lohnsteuer, die die Gesellschaft auf die bestehende Steuerschuld des Geschäftsführers zahlt. Die Gesellschaft komme durch die Zahlung ihrer Verpflichtung nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG nach, wodurch sie nicht selbst Steuerschuldner werde. Sie zahle insoweit auf fremde Schuld. Soweit der Geschäftsführer keinen Vergütungsanspruch habe, fehle im Verhältnis zum Geschäftsführer der Rechtsgrund für die Zahlung der Lohnsteuer. Der Geschäftsführer hingegen schulde die Lohnsteuer dagegen auch, wenn die Vergütungszahlung nach dem Geschäftsführerdienstvertrag nicht begründet ist. Dies ergäbe sich aus dem im Lohnsteuerrecht herrschenden Zuflussprinzip. Die Steuerschuld entstehe in dem Zeitpunkt, in dem dem Geschäftsführer die Vergütung zufließe. Hierdurch werde der Geschäftsführer auch nicht unangemessen belastet, da er grundsätzlich die Möglichkeit habe, durch die Zurückzahlung der überzahlten Vergütung einschließlich der abgeführten Lohnsteuer sein zu versteuerndes Einkommen und damit auch die Höhe seiner Steuerschuld zu mindern. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn kein ausreichender Ausgleich mit einer Steuerschuld möglich ist. In diesen Fällen wird jedoch zu prüfen sein, ob ein Entreichungseinwand nicht nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB abgeschnitten ist.
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