"Bestätigung durch das saarländische Oberlandesgericht"
Das saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 24.02.2004 (AZ 7 U 533/03-108-) die Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken bestätigt. Danach stellt die Nichtausführung eines von einem Sparkassenkunden erteilten Auftrages oder das unbefugte Abweichen von Weisungen durch die Sparkasse eine Vertragsverletzung dar, die die Sparkasse für allen - auch zufällig daraus entstehenden - Schaden haftbar macht. Allerdings muss die erteilte Weisung eindeutig und unmissverständlich sein.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Löschung einer Reallast hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.10.2020, Aktenzeichen V ZB 51/20, über folgenden Sachverhalt...mehr
In einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf...mehr