Der BGH hat in einem Urteil vom 10. November 2004 XII ZR 71/01 zur Beweislast für die Schadensursache folgende Regelungen aufgestellt:
Ist streitig, ob die Mieträume durch den Mietgebrauch beschädigt worden sind, hat der Vermieter zu beweisen, dass die Ursache für den Schaden im "Obhutsbereich" des Mieters angesiedelt ist. Er muss in diesem Zusammenhang alle in seinen Verantwortungsbereich fallenden möglichen Schadensursachen ausräumen.
Im konkreten Fall ging es um Feuchtigkeitsschäden, bei denen streitig war, ob ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Mieters oder des Vermieters angesiedelt ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist es Sache des Vermieters, zunächst den Beweis zu führen, dass diese Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Kann der Vermieter diesen Beweis führen, so trägt erst dann der Mieter die Beweislast dafür, dass die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden nicht seinem Verantwortungsbereich entstand.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Löschung einer Reallast hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.10.2020, Aktenzeichen V ZB 51/20, über folgenden Sachverhalt...mehr
In einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf...mehr