Ein Mieter hatte eine Wohnung nebst einem Garagenstellplatz angemietet. Später wurde die Wohnanlage in Wohnungseigentum aufgeteilt, wobei das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz einer anderen als der angemieteten Wohnung zugeordnet wurde. Später wurde diese Wohnung nebst dem Stellplatz veräußert.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil VIII ZR 399/03 vom 28.09.2005 entschieden, dass der einheitliche Mietvertrag durch die Umwandlung in eine WEG-Anlage und den Verkauf der Wohnung nebst Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz nicht aufgesplittet wird.
Vielmehr bilden der Eigentümer der Wohnung sowie der aus dem Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Berechtigte eine Bruchteilsgemeinschaft, die in den ursprünglichen einheitlichen Mietvertrag eingetreten ist.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte die Antragstellerin per gerichtlichen Beschluss der Antragsgegnerin untersagen lassen, bestimmte Dienste im...mehr
Ein Haus aus den 50er Jahren stand zum Verkauf. Die Verkäufer hübschten es auf und gaben den feuchten Wänden des Kellers einen neuen Anstrich. Anschließend wurde das Haus von...mehr