Ein Mieter hatte eine Wohnung nebst einem Garagenstellplatz angemietet. Später wurde die Wohnanlage in Wohnungseigentum aufgeteilt, wobei das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz einer anderen als der angemieteten Wohnung zugeordnet wurde. Später wurde diese Wohnung nebst dem Stellplatz veräußert.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil VIII ZR 399/03 vom 28.09.2005 entschieden, dass der einheitliche Mietvertrag durch die Umwandlung in eine WEG-Anlage und den Verkauf der Wohnung nebst Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz nicht aufgesplittet wird.
Vielmehr bilden der Eigentümer der Wohnung sowie der aus dem Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Berechtigte eine Bruchteilsgemeinschaft, die in den ursprünglichen einheitlichen Mietvertrag eingetreten ist.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Löschung einer Reallast hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.10.2020, Aktenzeichen V ZB 51/20, über folgenden Sachverhalt...mehr
In einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf...mehr