Ein Mieter hatte eine Wohnung nebst einem Garagenstellplatz angemietet. Später wurde die Wohnanlage in Wohnungseigentum aufgeteilt, wobei das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz einer anderen als der angemieteten Wohnung zugeordnet wurde. Später wurde diese Wohnung nebst dem Stellplatz veräußert.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil VIII ZR 399/03 vom 28.09.2005 entschieden, dass der einheitliche Mietvertrag durch die Umwandlung in eine WEG-Anlage und den Verkauf der Wohnung nebst Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz nicht aufgesplittet wird.
Vielmehr bilden der Eigentümer der Wohnung sowie der aus dem Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Berechtigte eine Bruchteilsgemeinschaft, die in den ursprünglichen einheitlichen Mietvertrag eingetreten ist.
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