Nach § 556 Abs. 3, Satz 2 BGB sind Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Der BGH hat nunmehr in der Entscheidung VIII ZR 220/05 ausgeführt, dass eine solche Nachforderung innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses vorzunehmen ist. Ansonsten verliert der Vermieter seinen Anspruch.
In dem entschiedenen Fall ging es um Grundsteuer aus dem Jahre 2001, die erst im Jahre 2003 erhoben worden war. Der Vermieter hatte diese Grundsteuer erst 9 Monate nach Zugang des Grundsteuerbescheides bei den Mietern geltend gemacht. Dies war nach Auffassung des BGH zu spät.
Ob der Vermieter seinen Anspruch bei einer Abrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip hätte retten können, wurde in dieser Entscheidung offen gelassen. Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip hätte vorausgesetzt, dass der Vermieter die im Jahre 2003 gezahlte Grundsteuer für das Jahr 2001 in seine Betriebskostenabrechnung 2003 eingestellt hätte. In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter diese Grundsteuern jedoch gesondert angefordert.
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