Nach § 85 HGB können Handelsvertreter und Unternehmen verlangen, dass der Inhalt des Handelsvertretervertrages sowie spätere Vereinbarungen in eine unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.
Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes -VIII ZR 61/04- vom 21.02.2006 gibt das Unternehmen begründeten Anlass zur Kündiung des Handelsvertretervertrages durch den Handelsvertreter, wenn das Unternehmen der Aufforderung des Handelsvertreters zur Aufnahme des Vertragsinhaltess in eine Urkunde trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt. Da das Unternehmen begründeten Anlass zur Kündigung des Handelsvertretervertrages gibt, steht dem Handelsvertreter in diesem Fall auch der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Löschung einer Reallast hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.10.2020, Aktenzeichen V ZB 51/20, über folgenden Sachverhalt...mehr
In einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf...mehr